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Neu in La Punt?
An- und Abmeldung

Wir freuen uns, wenn Sie nach La Punt Chamues-ch ziehen möchten und wünschen Ihnen alles Gute, falls Sie weiterziehen.

Anmeldung

Die Gemeinde La Punt Chamues-ch heisst neue Einwohnerinnen und Einwohner herzlich willkommen und informiert Sie hier über den Anmeldeprozess. Neuzuzüger müssen sich innerhalb von 14 Tagen nach ihrer Ankunft anmelden. Dies kann entweder persönlich bei der Einwohnerkontrolle im Gemeindehaus in La Punt Chamues-ch erfolgen oder bequem elektronisch via eUmzugCH.

Für die Anmeldung sind folgende Unterlagen erforderlich:

Schweizer Staatsangehörige

  • Heimatschein

  • Gültiger Personalausweis oder Reisepass

  • Mietvertrag der neuen Wohnung

  • Aktuelle Krankenkassenpolice

  • Ausgefülltes Anmeldeformular

Ausländische Staatsangehörige

  • Gültiger Personalausweis oder Reisepass

  • Mietvertrag der neuen Wohnung

  • Bei Zuzug aus dem Ausland: Gesuch A1

  • Bei Drittstaatsangehörigen: Gesuch B1

  • Ausländerausweis (falls bereits vorhanden)

  • Bei erstmaliger Anmeldung in der Schweiz: Antrag Gesichtsbild mit Passfoto

  • Arbeitsvertrag

  • Krankenkassenpolice

  • Für Grenzgänger: Krankenkassenbefreiung

Wochenaufenthalter

  • Mietvertrag der Unterkunft in La Punt Chamues-ch

  • Wohnsitzausweis (Heimatausweis) der Hauptwohngemeinde

Die Gemeinde La Punt Chamues-ch legt Wert auf einen reibungslosen Anmeldeprozess und steht Ihnen bei Fragen jederzeit zur Verfügung. Die rechtzeitige und vollständige Anmeldung erleichtert unseren Neuzuzügern den Start in ihrer neuen Heimat im wunderschönen Oberengadin. 

Abmeldung

Die Abmeldung in La Punt Chamues-ch muss innerhalb von 14 Tagen nach dem Wegzug erfolgen. Dies kann entweder persönlich bei der Einwohnerkontrolle im Gemeindehaus oder bequem elektronisch via eUmzugCH geschehen.

Bei der Abmeldung ist es wichtig, uns Ihre neue Adresse mitzuteilen. Der Heimatschein wird anschliessend entweder persönlich ausgehändigt oder direkt an die Einwohnerkontrolle Ihrer neuen Wohngemeinde weitergeleitet.

Für Personen, die ins Ausland ziehen, gelten zusätzliche Regelungen:

  • Das Steueramt muss über den Wegzug informiert werden.

  • Die neue ausländische Adresse muss mitgeteilt werden.

  • Falls vorhanden, sollte eine Kontaktperson in der Schweiz angegeben werden.

  • Ausländische Staatsangehörige mit B- oder C-Bewilligung müssen zusätzlich die Abmelde-Erklärung ausfüllen.

Umzug

Wenn Sie innerhalb der Gemeinde La Punt Chamues-ch umziehen, bitten wir Sie, dies innerhalb von 14 Tagen nach dem Umzug der Einwohnerkontrolle mitzuteilen. 

  • Für Schweizer Bürgerinnen und Bürger ist der Prozess unkompliziert: Sie müssen lediglich ihre neue Adresse angeben und den neuen Mietvertrag vorlegen. Dies ermöglicht es der Gemeinde, ihre Unterlagen auf den aktuellen Stand zu bringen und sicherzustellen, dass alle offiziellen Mitteilungen an die richtige Adresse gesendet werden.

  • Ausländische Staatsangehörige bitten wir, neben Wohnadresse und Mietvertrag einen gültigen Personalausweis oder Reisepass mitzubringen.

Versicherungspflicht

Gemäss Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) muss sich jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz obligatorisch bei einer anerkannten Schweizer Krankenversicherung versichern lassen. Die Krankenversicherungspflicht beginnt ab Geburt oder Wohnsitznahme in der Schweiz, wobei der Beitritt zur Krankenversicherung innerhalb von drei Monaten zu erfolgen hat.

Bei Wohnsitz in EU/EFTA-Staaten

Gemäss den Abkommen über den freien Personenverkehr zwischen der Schweiz und der EU/EFTA sind grundsätzlich auch bestimmte Personen mit Wohnsitz in einem EU/EFTA-Staat der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (KVG) in der Schweiz unterstellt. Dabei handelt es sich um die folgenden Kategorien:

  • in der Schweiz erwerbstätige Personen (vorwiegend Grenzgängerinnen und Grenzgänger) und ihre nicht erwerbstätigen Familienangehörigen;

  • Empfängerinnen und Empfänger einer schweizerischen Rente, wenn sie von ihrem Wohnsitzstaat keine Rente erhalten, und wenn sie in der Schweiz ausschliesslich oder länger als in anderen EU-Staaten (ohne Wohnsitzstaat) rentenversichert gewesen sind und ihre nichterwerbstätigen Familienangehörigen (zu den schweizerischen Renten zählen die AHV-Renten, die IV-Renten, die Renten der Unfallversicherung und die Übergangsrenten einer Pensionskasse);

  • Empfängerinnen und Empfänger einer Leistung der schweizerischen Arbeitslosenversicherung und ihre nichterwerbstätigen Familienangehörigen;

  • nichterwerbstätige Familienangehörige von in der Schweiz arbeitenden und wohnenden Personen

Eine Befreiungsmöglichkeit gibt es nur für spezifische Gruppen und auf Antrag, beispielsweise für folgende Personen:

  • Personen in Aus- oder Weiterbildung

  • in die Schweiz entsandte Arbeitnehmende

  • Grenzgängerinnen und Grenzgänger mit Wohnsitz in DE, FR, IT, AT und deren nichterwerbstätige Familienangehörige

  • Personen mit einer EU/EFTA-Aufenthaltsbewilligung ohne Erwerbstätigkeit

  • Personen über 55 Jahre oder mit einer gesundheitlichen Beeinträchtigung (Härtefall)

  • Personen mit obligatorischer Versicherung in einem Herkunftsstaat ausserhalb der EU/EFTA

Im Kanton Graubünden ist die Wohnsitzgemeinde und bei fehlendem Wohnsitz die Aufenthaltsgemeinde respektive die Gemeinde des Arbeitsortes zuständig für den Vollzug der Versicherungspflicht und die Behandlung von Gesuchen um Befreiung von der Versicherungspflicht.

Check-in rumantsch

Wer neu im rätoromanischen Sprachraum lebt, findet mit dem «Check-in rumantsch» der Lia Rumantscha gebündelte Informationen zu Sprache, Kultur, Beratung und Sprachkursen. Besuchen Sie den Check-in rumantsch und erfahren Sie mehr über das umfassende Angebot, um den Einstieg zu erleichtern.

Bei offenen Fragen stehen wir Ihnen gerne unterstützend zur Seite.

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